Liefer- und Montagebedingungen

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Heigenmoser Elektroanlagen GmbH
(Stand: April 2023)

1.
Geltung / Vertragsabschluss

1.1
Lieferungen und Leistungen der Heigenmoser Elektroanlagen GmbH (Heigenmoser) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als Heigenmoser ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2
Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen von Heigenmoser sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Angebote von Heigenmoser unterliegen der Geheimhaltung und können urheberrechtlich geschützte Inhalte haben. Der Angebotsempfänger hat das Angebot von Heigenmoser streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Fall eines Vertragsschlusses und auch nach Ende des Vertrages, solange Informationen im Angebot nicht offenkundig geworden sind. Angaben über die Ware (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, sofern nicht die Garantie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird.

1.3
Falls nach Angebotsabgabe infolge technischer Weiterentwicklung Änderungen an den bestellten Produkten vorgenommen werden, ist Heigenmoser zur Lieferung der technisch veränderten Ausführung berechtigt, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller offenbar nicht unbillig ist. Der Besteller ist verpflichtet, Heigenmoser bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

1.4
Überlassene Pläne sind vom Besteller zu prüfen. Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten.

1.5
Nachtragsleistungen von Heigenmoser gelten als beauftragt und genehmigt, wenn die Nachtragsleistung auf einen diesbezüglichen Wunsch oder auch eine Anordnung des Bestellers zurückgeht und der Besteller der Ausführung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.
Preise und Zahlungsbedingungen

2.1
Die Preise gelten ab Werk oder Lager zzgl. der am Lieferungs-/Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer, dies ohne jede Verpackungskosten. Wurde nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferungs-/Leistungstag mehr als vier Monate, kann Heigenmoser die am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Listenpreise berechnen.

2.2
Zahlungen sind ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

2.3
Ist der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 I BGB, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Heigenmoser darf für jede Mahnung € 40,00 berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2.4
Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist Heigenmoser zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt. Alternativ kann Heigenmoser vom Besteller eine Sicherheit verlangen.

2.5
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.6
Wenn Heigenmoser die vom Besteller beigestellten Pläne ergänzen, ertüchtigen oder in ein zentrales Plansystem einstellen muss, sind die Aufwendungen nach den Angebotspreisen zusätzlich zu vergüten.

3.
Eigentumsvorbehalt

3.1
Heigenmoser behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Forderungen vor.

3.2
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus einer Weitveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an Heigenmoser in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten ab, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Lieferung/Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Davon unberührt bleibt die Befugnis von Heigenmoser, die Forderung selbst einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller nicht berechtigt.

3.3
Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller bereits jetzt die Werklohnforderung und/oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe des Heigenmoser zustehenden Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an Erfüllungsstatt an Heigenmoser ab, die die Abtretung annimmt.

3.4
Auf Verlangen des Bestellers ist Heigenmoser verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Heigenmoser.

4.
Lieferzeit

4.1
Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.2
Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Heigenmoser nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend bzw. angemessen. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Lieferungen von Heigenmoser eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich ferner entsprechend bei Änderung oder Ergänzung des Auftrags.

4.3
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Heigenmoser berechtigt, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen oder den entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Heigenmoser ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller innerhalb einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

4.4
Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.5
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zweckmäßig und für den Besteller zumutbar sind.

5.
Versand und Gefahrübergang

5.1
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk oder Auslieferungslager von Heigenmoser verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Heigenmoser weitere Leistungen wie frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernommen hat, es sei denn, es ist zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes ab Annahmeverzug auf den Besteller über. Heigenmoser kann bei Annahmeverzug oder bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.

5.2
Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Heigenmoser nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Besteller.

6.
Montagebedingungen

6.1
Bei allen von Heigenmoser durchzuführenden Montagen hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Heigenmoser und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind;

f)
Versicherungsschutz für Materialien und Werkzeuge gegen Diebstahl und Beschädigung jeder Art;

g)
vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;

h)
vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.2
Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Heigenmoser zu vertretende Umstände, gehen alle Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Anreisen zu Lasten des Bestellers.

6.3
Der Besteller hat wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.4
Zur Erteilung von verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, sind die von Heigenmoser beauftragten Monteure nicht berechtigt.

6.5
Sofern die Fälligkeit der Vergütung von Heigenmoser vertraglich von der Abnahme einer Montageleistung abhängt, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist, wenn keine wesentlichen Mängel an der Montageleistung von Heigenmoser vorliegen. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Heigenmoser, gilt sie mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Montage/Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wurde, wenn bei der Ingebrauchnahme der Besteller nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass er die Abnahme verweigere.

7.
Gewährleistung und Mängelrüge

7.1
Garantien für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernimmt Heigenmoser nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Im Übrigen sind die von Heigenmoser abgegebenen Erklärungen und Unterlagen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Lieferung/Leistung nicht garantiert.

7.2
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Heigenmoser unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Sachmängel sind gegenüber Heigenmoser unverzüglich schriftlich zu rügen. Heigenmoser ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird dies verweigert, ist Heigenmoser von der Sachmängelhaftung befreit.

7.3
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.4
Ansprüche des Bestellers wegen der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

7.5
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Ziff. 8. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 7 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen Heigenmoser und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.6
Die Gewährleistung beginnt ab der Abnahme der Leistung (Werkvertrag) durch den Auftraggeber, bzw. Lieferung/ Gefahrübergang der Ware (Kaufvertrag).

7.7
Für die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.
Haftung

8.1
Eine Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise  vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Folgeschäden besteht keine Haftung. Die Haftung ist unter Berücksichtigung des ersten Satzes der Höhe nach auf die von Heigenmoser abgeschlossene Versicherungssumme / Deckungssumme von 5 Mio. Euro begrenzt. Bei Beschädigung von Daten umfasst die Haftung nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

8.2
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe des Lieferers, seine Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

9.
Allgemeine Bestimmungen

9.1
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort Zorneding.

9.2
Ist der Besteller Kaufmann, ist das Landgericht München für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zuständig.

9.3
Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.4
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. In einem solchen Fall kann eine jede Vertragspartei die Vereinbarung einer neuen gültigen Bestimmung verlangen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten erreicht.