Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Heigenmoser Elektroanlagen GmbH
(Stand: April 2023)

1.
Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der Heigenmoser Elektroanlagen GmbH (Heigenmoser) abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt Heigenmoser nicht an, es sei denn, Heigenmoser hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Heigenmoser in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Die Einkaufsbedingungen von Heigenmoser gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 BGB

2.
Angebot und Bestellung

2.1
Schriftverkehr ist mit der Einkaufsabteilung von Heigenmoser zu führen.

2.2
Angebote sind kostenlos und müssen dem Anfragetext mit Anfrage-Nr. entsprechen. Wenn nicht anders vereinbart, sind Angebote mit einer Bindungsfrist von 12 Wochen ab Eingang von Heigenmoser zu versehen.

2.3
Der Verkäufer ist zur Prüfung der Bestellung verpflichtet. Er hat Heigenmoser unverzüglich auf etwaige Fehler der Angebotsunterlagen hinzuweisen. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sind in das Angebot aufzunehmen und deutlich zu kennzeichnen.

2.4
Heigenmoser ist an eine schriftliche Bestellung nur gebunden, wenn der Verkäufer diese unverzüglich ab Eingang durch Rücksendung einer Auftragsbestätigung bestätigt. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn diese vor der Auftragsausführung vom Einkauf Heigenmoser schriftlich bestätigt wurden.

2.5
Heigenmoser kann, soweit für den Verkäufer zumutbar, den Vertragsgegenstand auch nach Vertragsschluss ändern. Etwaige Mehr- oder Minderkosten und Terminverschiebungen sind angemessen zu berücksichtigen.

3.
Preise und Rechnung

3.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise exklusive Umsatzsteuer, inklusive aller Kosten für Verpackung und Transport zum vereinbarten Bestimmungsort sowie Lagerung und Kosten für Zoll und sonstige Abgaben.

3.2
Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell-Nr. von Heigenmoser mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten am Hauptsitz von Heigenmoser in Zorneding einzureichen und zu adressieren an:

Heigenmoser Elektroanlagen GmbH
Georg-Wimmer-Ring 19
D-85604 Zorneding

Bevorzugt soll die Rechnung inkl. notwendiger Anlagen gesendet werden an:

kreditoren@heigenmoser.de

Zahlungsfristen laufen ab Eingang einer fehlerfreien, vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung auf der Grundlage ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und preislicher sowie rechnerischer Richtigkeit.

3.3
Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer sind nicht prüffähig und können nicht bearbeitet werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4
Heigenmoser bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto, oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn Bargeld oder Schecks innerhalb der Skontierungsfrist dem Verkäufer zugegangen sind oder wenn Überweisungsaufträge von Heigenmoser innerhalb der Skontierungsfrist bei dem Geldinstitut von Heigenmoser eingehen und Deckung hierfür vorhanden ist.

3.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu.

4.
Liefertermine

4.1
Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Bei Angabe einer Kalenderwoche als Liefertermin muss die Lieferung spätestens am Freitag erfolgen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware in vertragsgemäßem Zustand an dem von Heigenmoser genannten Lieferort eingegangen und abgeladen ist.

4.2
Teillieferungen sind nur gemäß Vereinbarung zulässig. Die Verwendung von Teillieferungen vor Ablieferung der Gesamtlieferung ist kein Anerkenntnis der vertragsgemäßen Erfüllung.

4.3
Der Verkäufer ist verpflichtet, Heigenmoser unverzüglich schriftlich über Terminschwierigkeiten zu informieren unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung. Diese Mitteilung ändert die vereinbarten Termine nicht und lässt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers unberührt.

4.4
Auf das Ausbleiben notwendiger, von Heigenmoser zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Zeit erhalten hat.

4.5
Ist eine bestimmte Frist für die Leistung des Verkäufers vereinbart, tritt Verzug nach Fristablauf ohne Mahnung durch Heigenmoser ein.

4.6
Höhere Gewalt (wie z. B. Arbeitskämpfe) kann den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreien. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen das Ereignis unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.7
Heigenmoser wird von der Verpflichtung zur Annahme/ Abnahme der bestellten Lieferungen/ Leistungen ganz oder teilweise befreit und ist insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferungen/ Leistungen wegen der durch höhere Gewalt (wie z. B. Arbeitskämpfe) verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für Heigenmoser nicht mehr verwertbar sind. Gleiches gilt, wenn das Ereignis länger als zwei Wochen andauert.

5.
Versand und Lieferung

5.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

5.2
Der Verkäufer ist verpflichtet, Heigenmoser unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5.3
Im Falle des Lieferverzuges stehen Heigenmoser die gesetzlichen Ansprüche zu.

5.4
Der Versand hat nach den Weisungen von Heigenmoser zu erfolgen. Diese ist bis zum Versandtag berechtigt, die Versandadresse zu ändern, wobei damit verbundene Zusatzkosten von ihr getragen werden, sofern nicht eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

5.5
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

5.6
Die Kennzeichnung der Verpackung muss eine einwandfreie Identifizierung und Mengenfeststellung ermöglichen. In allen Versandpapieren sind die Bestell-Nr., das Bestelldatum, die Kommission von Heigenmoser, die Menge, die technische Bezeichnungund sonstige erforderliche Hinweise anzugeben. Gleiches gilt, falls die Lieferung durch einen vom Verkäufer beauftragten Dritten erfolgt.

6.
Gefahrübergang

6.1
Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Lieferort auf Heigenmoser über.

7.
Garantie und Gewährleistung

7.1
Der Verkäufer garantiert, dass seine Lieferung/ Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder, soweit nicht spezifiziert, für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Er garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Normen sowie Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und frei von Rechten Dritter sind.

7.2
Heigenmoser ist nicht verpflichtet, Waren, die üblicherweise bis zu ihrer Verwendung in der Verpackung belassen werden, vor deren Entnahme auf Mängel zu untersuchen.

7.3
In Hinblick auf mit Mängeln behaftete Lieferungen gelten die Nacherfüllungsansprüche von Heigenmoser gemäß § 439 BGB in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung.

7.4
Die Verjährung ist vom Tag des Zugangs der Mängelanzeige an gehemmt, bis der Verkäufer den Mangel gegenüber Heigenmoser für beseitigt erklärt oder die Beseitigung verweigert.

8.
Mängelhaftung

8.1
Für Mängel bzw. Fehler der Lieferung/ Leistung, die auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, stellt dieser Heigenmoser von der daraus resultierenden Produzentenhaftung frei.

8.2
Der Verkäufer haftet auch für die Kosten der Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

8.3
Für die Verjährungsfrist und einen eventuellen Lieferregress gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.
Vertragsstrafe

9.1
Kommt der Verkäufer in Verzug, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme pro Werktag für die Dauer des Verzugs zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt, jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadenersatzansprüche angerechnet.

9.2
Heigenmoser ist berechtigt, die Vertragsstrafe von Rechnungen des Verkäufers im Wege der Aufrechnung in Abzug zu bringen oder anstelle einer solchen Verrechnung die Vertragsstrafe auch mit einer eigenen Rechnung geltend zu machen.

10.
Eigentumsvorbehalt und Abtretung

10.1
Von Heigenmoser beigestelltes Material bleibt bis zur Bezahlung Eigentum von Heigenmoser. Es ist als solches getrennt zu lagern und nur für den Vertragszweck einzusetzen. Der Verkäufer haftet unabhängig vom Verschulden für Verlust und Wertminderung. Unterlagen, Modelle und Werkzeuge sind mit dem Angebot bzw. nach Auftragsausführung zurückzugeben.

10.2
Unabhängig von einem etwaigen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist Heigenmoser berechtigt, die Lieferung/ Leistung im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und/oder zu veräußern.

10.3
Der Verkäufer darf Forderungen gegen Heigenmoser nur mit deren Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten bzw. von diesen einziehen lassen. Vereinbaren die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, gilt die Zustimmung von Heigenmoser als erteilt. Eine Abtretung gemäß § 354 a HGB ist wirksam, wenn die betreffenden Voraussetzungen, wie sie hier genannt werden, vorliegen.

11.
Schutzrechte/Geschäftsgeheimnisse

11.1
Der Erwerb gesetzlicher Schutzrechte oder deren Nutzung ist in dem Umfang, in dem dies zur Verwertung der Lieferung/ Leistung erforderlich ist, im Preis enthalten.

11.2
Der Verkäufer garantiert, dass durch seine Lieferung/ Leistung und ihre Verwertung durch Heigenmoser keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt Heigenmoser und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei und trägt auf erste Anforderung alle Kosten, die Heigenmoser in diesem Zusammenhang entstehen. Heigenmoser ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Genehmigung zur Nutzung der betreffenden Lieferung/Leistung vom Berechtigten zu bewirken.

11.3
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle mit dem Vertrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Verkäufer muss seine Zulieferer entsprechend verpflichten.

12.
Schlussbestimmungen

12.1
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

12.2
Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.3
Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist das für München zuständige Gericht zuständig. Heigenmoser ist berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz von Heigenmoser der Erfüllungsort.

12.4
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ergeben sich infolge dessen Regelungslücken, die nicht aus einem Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Regelung, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt.